SPÖ-Chef Dornauer: Kein Pensionsraub als „Belohnung“ für geleisteten Wehrdienst!

Präsenzdienstzeiten müssen bei der abschlagsfreien Pension angerechnet werden

Seit 01.01.2020 konnten Personen die 540 Beitragsmonate (45 Jahre) der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben auch vor Vollendung des Regelpensionsalters abschlagsfrei eine Pension in Anspruch nehmen. Diese Regelung ist jedoch – nach nur zwei Jahren - mit 31.12.2021 seitens des Bundesgesetzgebers wieder außer Kraft gesetzt worden. ÖVP und GRÜNE haben zusammen mit den NEOS die Hacklerregelung wieder abgeschafft. „Diese Abschläge sind ein Schlag ins Gesicht für alle Menschen, die lange fleißig und hart gearbeitet haben. Dieser Pensionsraub ist schlicht und ergreifend nicht gerecht und respektlos gegenüber den Betroffenen. Ich will diese Fairness in unserem Pensionssystem wieder politisch erreichen“, so Dornauer.

Zusätzlich besteht eine zweite Problematik: Es gibt keine Anrechnung von Zivil- und Präsenzdienstzeiten bei der Abschlagsfreiheit – und das obwohl die betroffenen Personen schließlich verpflichtet waren den Dienst für den Staat abzuleisten. Aufgrund einer Übergangsbestimmung (der außer Kraft gesetzten Regelung) gilt, dass Personen die bis zum 31.12.2021 die notwendigen 540 Beitragsmonate erworben haben, auch weiterhin abschlagsfrei in Pension gehen können. Sollte einer Person jedoch nur wenige Monate - aufgrund von abgeleisteten Präsenzdienstzeiten - fehlen, so verliert man das Anrecht auf die abschlagsfreie Pension. „Entsprechende Härtefälle liegen in der Praxis auch in Tirol vor“, so Dornauer.

Dornauer stellt klar: „Ich werde in dieser Frage auch auf Bundesebene in meiner Partei aktiv werden. Präsenzdienstzeiten müssen umgehend für die abschlagsfreie Pension nach 45 Arbeitsjahren angerechnet werden.“ Dornauer zusammenfassend: „Die abschlagsfreie Pension nach 45 Arbeitsjahren muss daher umgehend wiedereingeführt werden. Sie muss auf alle Berufsgruppen ausgedehnt werden und vor allem müssen selbstverständlich eben auch die Präsenz- und Zivildienstzeiten gleichermaßen angerechnet werden.“

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